SOG 1977 Nr. 7 § 86 ZPO; § 7 Abs. 2 Gesetz über die Arbeitsgerichte. Für den Weiterzug eines arbeitsgerichtlichen Urteils kommen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Gerichtsferien zur Anwendung. § 86 der Zivilprozessordnung sieht vom 15. Juli bis 31. August Gerichtsferien vor, während denen die Fristen ruhen.