Der Beklagte macht nämlich geltend, er habe mit der Klägerin wie mit den andern Arbeitnehmern vereinbart, dass die Ferienentschädigung im Stundenlohn enthalten sei. Eine solche Regelung ist bei Teilzeitarbeitsverhältnissen, die im Stundenlohn entlöhnt werden, als zulässig zu erachten. Der Vorderrichter hat über diese Behauptung des Beklagten kein Beweisverfahren durchgeführt, weil er bereits aufgrund seiner rechtlichen Überlegung zur Abweisung der Klage kam. Mit der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils ist nun jedoch über diese Frage zu entscheiden und diesbezüglich ein Beweisverfahren durchzuführen. In diesem Sinn ist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.