341 Abs. 2 ausdrücklich verweist. Mit der Annahme, die Beschwerdeführerin habe durch ihr anfängliches Stillschweigen auf ihren Ferienlohn endgültig verzichtet, hat der Vorderrichter das Gesetz unrichtig angewendet. Damit liegt ein Nichtigkeitsgrund vor und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Auch wenn man die Annahme eines stillschweigenden Verzichtes im vorliegenden Fall ablehnt, ist damit noch nicht gesagt, dass die Klage gutzuheissen ist. Der Beklagte macht nämlich geltend, er habe mit der Klägerin wie mit den andern Arbeitnehmern vereinbart, dass die Ferienentschädigung im Stundenlohn enthalten sei.