In Anbetracht dieser Tatsache kann die nachträgliche Geltendmachung des Anspruchs auch nicht als Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 ZGB angesehen werden. Das Obergericht hat bereits in den Nichtigkeitsbeschwerdesachen G. M. gegen die Firma H. AG vom 27. Januar 1977 (vorn Nr. 5) und gegen die Firma C vom 25. Juli 1977 festgehalten, dass Saldoquittungen, in denen auf unabdingbare Ansprüche verzichtet wird, auch nach Ablauf eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nichtig bleiben und die Grenzen der Durchsetzbarkeit der Ansprüche lediglich in den Verjährungsbestimmungen liegen, auf die Art. 341 Abs. 2 ausdrücklich verweist.