Eine solche Auffassung widerspricht auch dem Wesen der Nichtigkeit. Auch die von Schweingruber a.a.O. geäusserte mildere Auffassung, es dürfe nicht "lange Zeit danach" noch eine Klage auf Nichtigerklärung eines solchen Verzichts zugelassen werden, findet im Gesetz keine Stütze. Es ist richtig, dass ein Verzicht nach Ablauf der Monatsfrist auch stillschweigend erfolgen kann, doch darf ein solcher nicht leichthin, sondern nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, unter welchen ein Stillschweigen nach Treu und Glauben als Verzicht verstanden werden darf. Solche Umstände sind jedoch im vorliegenden Fall in keiner Weise geltend gemacht geschweige denn bewiesen worden.