329d und 361 OR. Damit ist auch klar, dass die Saldoquittung, die die Klägerin am 30. September 1976 unterzeichnete, nichtig ist, soweit damit auf eine Ferienentschädigung verzichtet wurde. Die Monatsfrist von Art. 341 Abs. 1 OR bestimmt nur die Zeit, während welcher nicht auf unabdingbare Ansprüche verzichtet werden kann. Hingegen lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn dieser Bestimmung ableiten, dass die Nichtigkeit nur dann bestehen bleibe, wenn der Verzicht innerhalb dieser Frist widerrufen werde. Eine solche Auffassung widerspricht auch dem Wesen der Nichtigkeit.