341 OR bestimmt, dass der Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung nicht verzichten kann. In Abs. 2 dieses Artikels ist festgehalten, dass die allgemeinen Vorschriften über die Verjährung auf Forderung aus dem Arbeitsverhältnis anwendbar sind. Dass die Gewährung des Ferienlohnes zu den unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes gehört, ergibt sich aus Art. 329d und 361 OR.