Am 13. Juli 1977 wies der Obmann des Arbeitsgerichtes die Klage ab. Zwar anerkannte er, dass die Klägerin gemäss Art. 341 OR mit der Saldoquittung auf die Ferienentschädigung nicht gültig verzichtet habe, führte aber, unter Berufung auf Schweingruber, Komm. zum Arbeitsvertrag, N 6 zu Art. 341 OR, weiter aus, dass die Nichtigkeit der in der Saldoquittung enthaltenen Verzichterklärung keine endgültige sei. Vielmehr solle der Arbeitnehmer innerhalb der Frist von einem Monat Gelegenheit haben, seine Rechtslage frei zu überprüfen. Während dieser Frist könne er (noch) nicht gültig verzichten.