Der Anwalt der Klägerin machte in der Folge erstmals am 24. Dezember 1976 beim Beklagten eine Ferienentschädigung geltend. Später klagte sie selber beim Arbeitsgericht auf Ausrichtung der Ferienentschädigung von Fr. 560.40, was 6% der gesamten Lohnsumme der Jahre 1975 und 1976 von Fr. 9'340.-- entspricht. Der Beklagte machte in der Folge geltend, er habe der Klägerin und den andern Mitarbeitern erklärt, im Stundenlohn von Fr. 12.-- sei die Ferienentschädigung inbegriffen. Ausserdem berief er sich auf die von der Klägerin unterzeichnete Saldoquittung. Am 13. Juli 1977 wies der Obmann des Arbeitsgerichtes die Klage ab.