SOG 1977 Nr. 6 Art. 341 OR. Die Monatsfrist dieser Bestimmung bestimmt nur die Zeit, während der der Arbeitnehmer auf unabdingbare Ansprüche nicht verzichten kann. Es ist nicht nötig, dass er allfällige Verzichtserklärungen innert dieser Frist widerruft. 1. Die Klägerin arbeitete in den Jahren 1975 und 1976 im Kino des Beklagten als Kassiererin zu einem Stundenlohn von Fr. 12.--. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 1976 unterzeichnete sie dem Beklagten nach Empfang des von ihm berechneten Restlohnes eine Quittung "per Saldo aller Ansprüche". Der Anwalt der Klägerin machte in der Folge erstmals am 24. Dezember 1976 beim Beklagten eine Ferienentschädigung geltend.