Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf die gesamtarbeitsvertraglich vorgesehene Lohnerhöhung und Gratifikation. Das Urteil des Arbeitsgerichtes stellt eine Gesetzesverletzung gemäss $ 35 lit. e des Gesetzes über die Arbeitsgerichte vom 20.5.1973 dar. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 27. Januar 1977