341 Abs. 2 OR in unzweideutiger Weise festgelegt, indem auf die 5jährige Verjährungsfrist verwiesen wird. Das Argument der Beschwerdebeklagten, sie hätte im Falle des Nichteinverständnisses dem Beschwerdeführer gekündigt und ihn zu einem tieferen Stundenlohn wieder eingestellt, ist unerheblich. Falls die Beschwerdebeklagte so vorgegangen wäre, müsste dies als Gesetzesumgehung qualifiziert werden (s, dazu BGE 101 Ia 465). 5. Wortlaut und Sinn des Gesetzes und des Gesamtarbeitsvertrages 1975 für das Schreinergewerbe sind klar. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf die gesamtarbeitsvertraglich vorgesehene Lohnerhöhung und Gratifikation.