Weil die Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber tatsächlich und rechtlich typisch ist, kann es nicht darauf ankommen, ob der Arbeitnehmer bei der Unterzeichnung einer Verzichtserklärung weiss, dass er allenfalls seine Rechte noch geltend machen kann. Er wird auf die Durchsetzung seiner Rechte verzichten, wenn ihm und dem Arbeitgeber an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses gelegen ist. Die Grenzen der Durchsetzbarkeit sind in Art. 341 Abs. 2 OR in unzweideutiger Weise festgelegt, indem auf die 5jährige Verjährungsfrist verwiesen wird.