341 OR ist zum Schutz des Arbeitnehmers aufgestellt worden. Das Gesetz will verhindern, dass der Arbeitnehmer, der entsprechend der wirtschaftlichen Lage in einem mehr oder weniger stark ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber steht, während des Arbeitsverhältnisses unter Druck gesetzt werden kann (s. Schweingruber E., Kommentar zum Arbeitsvertrag, Bern 1974, zu Art. 341, S. 314 ff). Weil die Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber tatsächlich und rechtlich typisch ist, kann es nicht darauf ankommen, ob der Arbeitnehmer bei der Unterzeichnung einer Verzichtserklärung weiss, dass er allenfalls seine Rechte noch geltend machen kann.