Das Arbeitsverhältnis endigte am 30.6.1976. Sowohl die Vereinbarung vom 20.12.1974 als auch die Saldoquittung vom 25.6.1976 fallen unter Art. 341 Abs. 1 OR. Nach Art. 357 Abs. 2 OR sind beide Verzichtserklärungen nichtig. 4. Im Verhalten des Beschwerdeführers kann kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erblickt werden, insbesondere hat er nicht sofort nach Inkrafttreten des neuen GAV gegen die Beschwerdebeklagte vorgehen müssen. Art. 341 OR ist zum Schutz des Arbeitnehmers aufgestellt worden.