In der schriftlichen Vereinbarung vom 20.12.1974 wird jedoch die Lohnerhöhung gänzlich wegbedungen und ausschliesslich mit rezessionsbedingten Auftragsschwierigkeiten begründet. Erst im Prozess macht die Beschwerdebeklagte mangelnde Leistung geltend, indem sie sich auf die Leistungskurve des Beschwerdeführers beruft. Die Leistung des Beschwerdeführers weist nun aber von Anfang 1974 bis Ende 1974 steigende Tendenz auf. Die Vereinbarung lässt sich damit offensichtlich nicht mit mangelnder Leistung begründen. Falls die Leistung tatsächlich ungenügend wäre, hätte dies in der schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden müssen. Das Arbeitsverhältnis endigte am 30.6.1976.