341 Abs. 1 OR. 3. Aufgrund der Bestimmungen im GAV ist das Argument der Beschwerdebeklagten, der bisherige Stundenlohn des Beschwerdeführers habe den Durchschnittslohn eines Hilfsarbeiters in der Region um Fr. 3.45 überstiegen, unerheblich. Nach dem GAV hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Erhöhung seines Lohnes. Bei mangelndem Leistungswillen und ungenügender Leistungsfähigkeit kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich eine reduzierte Lohnerhöhung vereinbart werden. In der schriftlichen Vereinbarung vom 20.12.1974 wird jedoch die Lohnerhöhung gänzlich wegbedungen und ausschliesslich mit rezessionsbedingten Auftragsschwierigkeiten begründet.