Lohnerhöhung setzt Volleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine reduzierte Lohnerhöhung vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen (Art. 10 Abs. 3 GAV).Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer im Dezember 1975 zwei Drittel des normalen Monatslohnes als Gratifikation auszurichten (Art. 11 Abs. 1 GAV). Wortlaut und Sinn dieser Bestimmungen sind klar. Zweifellos begründen sie unabdingbare Rechte im Sinne von Art. 341 Abs. 1 OR.