2. Gemäss Art. 341 Abs. 1 OR kann ein Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten. Der für das vorliegende Rechtsverhältnis massgebende Gesamtarbeitsvertrag 1975 für das Schreinergewerbe enthält folgende Bestimmungen: Mit Wirkung ab 1 Januar 1975 hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf eine Erhöhung seines Lohnes um 70 Rappen pro Stunde (Art. 10 Abs. 1 GAV).Diese Lohnerhöhung setzt Volleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus.