10 ff des GAV hin. Die Beschwerdebeklagte bestreitet die Anwendbarkeit des GAV nicht, führt aber aus, es widerspreche Treu und Glauben, wenn ein Arbeitnehmer eine Vereinbarung unterschreibe, um einer Kündigung zu entgehen, und sie dann 1 1/2 Jahre später widerrufe. Das treffe um so mehr zu, als der Leistungswille und die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht mehr seinem überdurchschnittlichen Lohn entsprochen habe. 2. Gemäss Art.