Damit habe er ein zweites Mal ohne Vorbehalt auf weitere Ansprüche verzichtet. M. G. erhob gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Nichtigkeitsbeschwerde. Das Obergericht hiess sie gut mit der folgenden Begründung: 1. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde unter anderm geltend, das Urteil des Arbeitsgerichtes stelle eine Gesetzesverletzung gemäss $ 35 lit. c des Gesetzes über die Arbeitsgerichte vom 20.5.1973 dar. Er verweist insbesondere auf Art. 341 und 357 OR sowie auf Art. 10 ff des GAV hin.