Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Es nahm den Standpunkt ein, dass der Kläger am 20.12.1974 schriftlich auf Lohnerhöhung und Gratifikation verzichtet habe, in der Überlegung, dass er sonst die Auflösung des Arbeitsverhältnisses riskieren müsste. Falls er unterzeichnet habe in der Annahme, dass er später die Lohnerhöhung und die Gratifikation gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV) nachfordern könne, verstosse das gegen Treu und Glauben. Die Ansprüche hätten auch viel früher geltend gemacht werden müssen. Schliesslich hätte der Kläger keine Saldoquittung unterschreiben dürfen. Damit habe er ein zweites Mal ohne Vorbehalt auf weitere Ansprüche verzichtet.