pro Stunde ab 1.1.1975. Am 25.6.1976 wurde M. G, der restliche Lohnanspruch und das Feriengeld ohne die zusätzlich verlangten Beträge ausbezahlt. Er quittierte dafür mit der Formulierung "per Saldo aller Ansprüche". In der Folge reichte M. G, beim Arbeitsgericht Klage auf Bezahlung von Fr. 4'106.-- ein, bestehend aus Fr. 1'610.-- Lohnerhöhung per 1975 (12 Monate zu 190 Stunden à Fr. --.70), Fr. 1'666.-- (2/3 des 13. Monatslohnes per 1975) und Fr. 830.-- (2/3 des 13. Monatslohnes prorata 1976). Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.