M, G, stimmte dem Vorschlag am 20.12.1974 durch Unterzeichnung zu. Am 1. Januar 1975 trat für das Schreinergewerbe ein neuer Gesamtarbeitsvertrag in Kraft, der für die Arbeitnehmer Lohnerhöhungen vorsah. Im Januar 1976 teilte die Firma durch Rundschreiben mit, dass es ihr auch im Jahr 1976 nicht möglich sei, Lohnerhöhungen zu gewähren. Am 26.4.1976 gab M. G der Arbeitgeberin zur Kenntnis, dass er in seine Heimat zurückkehren werde und er deshalb die Stelle auf Ende Juni 1976 kündige, Gleichzeitig ersuchte er gemäss GAV um Auszahlung von 2/3 des 13. Monatslohnes per 1975 und des pro-rata-Anspruches per 1976, sowie der nicht ausgerichteten Lohnerhöhungen von 70 Rp. pro Stunde ab 1.1.1975.