{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1977-01-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1977-5_1977-01-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127666&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a3f8ce204cc778c42de80bfd3dbe1e9a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1977.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 27.01.1977 ZZ.1977.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrecht, Verzicht auf unabdingbare Ansprüche, Treu und Glauben"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:44", "Checksum": "ee9cd6621c809e591bbf26fa47a0f9ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 27.01.1977 ZZ.1977.5\nRegeste:\nArbeitsrecht, Verzicht auf unabdingbare Ansprüche, Treu und Glauben\n\n Beschwerdeführers kann kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erblickt werden, insbesondere hat er nicht sofort nach Inkrafttreten des neuen GAV gegen die Beschwerdebeklagte vorgehen müssen. Art. 341 OR ist zum Schutz des Arbeitnehmers aufgestellt worden. Das Gesetz will verhindern, dass der Arbeitnehmer, der entsprechend der wirtschaftlichen Lage in einem mehr oder weniger stark ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber steht, während des Arbeitsverhältnisses unter Druck gesetzt werden kann (s. Schweingruber E., Kommentar zum Arbeitsvertrag, Bern 1974, zu Art. 341, S. 314 ff). Weil die Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber tatsächlich und rechtlich typisch ist, kann es nicht darauf ankommen, ob der Arbeitnehmer bei der Unterzeichnung einer Verzichtserklärung weiss, dass er allenfalls seine Rechte noch geltend machen kann. Er wird auf die Durchsetzung seiner Rechte verzichten, wenn ihm und dem Arbeitgeber an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses gelegen ist. Die Grenzen der Durchsetzbarkeit sind in Art. 341 Abs. 2 OR in unzweideutiger Weise festgelegt, indem auf die 5jährige Verjährungsfrist verwiesen wird. Das Argument der Beschwerdebeklagten, sie hätte im Falle des Nichteinverständnisses dem Beschwerdeführer gekündigt und ihn zu einem tieferen Stundenlohn wieder eingestellt, ist unerheblich. Falls die Beschwerdebeklagte so vorgegangen wäre, müsste dies als Gesetzesumgehung qualifiziert werden (s, dazu BGE 101 Ia 465). 5. Wortlaut und Sinn des Gesetzes und des Gesamtarbeitsvertrages 1975 für das Schreinergewerbe sind klar. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf die gesamtarbeitsvertraglich vorgesehene Lohnerhöhung und Gratifikation. Das Urteil des Arbeitsgerichtes stellt eine Gesetzesverletzung gemäss $ 35 lit. e des Gesetzes über die Arbeitsgerichte vom 20.5.1973 dar.\nObergericht Zivilkammer, Urteil vom 27. Januar 1977"}