Es darf füglich gesagt werden, dass die schweizerische Lehre einmütig Anwachsung annimmt. Dieser herrschenden Meinung, die sich auf überzeugende Gründe zu stützen vermag, steht auch keine Gerichtspraxis entgegen. Das Obergericht hat deshalb keine Veranlassung, eine von der heutigen Lehre abweichende Ansicht zu vertreten. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der Grundbuchverwalter ist anzuweisen, den bisherigen Miteigentümer im Grundbuch zu streichen und G. C. als alleinigen Eigentümer einzutragen. Gesamtgericht, Urteil vom 14. Juni 1977