Nun kann man aber nicht darüber hinwegsehen, dass nicht nur einzelne Kommentatoren, sondern die ganze neuere Lehre Anwachsung des Miteigentumsanteils, auf den verzichtet wurde, an die verbleibenden Miteigentumsanteile annimmt. Sie geht davon aus, dass der Anteil der rechnungsmässige Ausdruck der Beteiligung der Miteigentümer an der Sachherrschaft ist, weshalb der Verzicht auf den Anteil das Ausscheiden des betreffenden Miteigentümers aus der Gemeinschaft bedeute mit der Folge, dass diese sich auf die verbleibenden Miteigentümer reduziere und ihre Anteile sich um den aufgegebenen Anteil proportional vergrösserten (Anwachsung) (Haab, Komm. zum Sachenrecht, N 14 zu Art.