Grundbuchamtes vom 19.2.1933 (SJZ 32 Nr. 113 S. 154) hatte diese Frage offen gelassen. Nun kann man aber nicht darĂ¼ber hinwegsehen, dass nicht nur einzelne Kommentatoren, sondern die ganze neuere Lehre Anwachsung des Miteigentumsanteils, auf den verzichtet wurde, an die verbleibenden Miteigentumsanteile annimmt.