Er ist aber der Meinung, keiner der dabei zitierten Artikel 646, 658 und 666 ZGB weise eindeutig darauf hin, dass die Theorie dieser Kommentatoren gerechtfertigt sei; insbesondere bestehe aber keine Gerichtspraxis, welche die neue Theorie stützen oder gar bestätigen würde. Es trifft zu, dass (noch) keine entsprechende Gerichtspraxis besteht. In BGE 69 II 228 (v. 2.7.1943) wird die Frage, ob Herrenlosigkeit oder Akkreszenz eintrete, offen gelassen. Auch der Verwaltungsentscheid des Eidg. Grundbuchamtes vom 19.2.1933 (SJZ 32 Nr. 113 S. 154) hatte diese Frage offen gelassen.