Das Obergericht führte dazu folgendes aus:. Der Beschwerdeführer G. C. begründete sein Begehren, er sei nunmehr als Alleineigentümer im Grundbuch einzutragen, damit, dass der Miteigentumsanteil, auf den verzichtet wird, den verbleibenden Miteigentümern anwachse. Der Grundbuchverwalter dagegen ist offensichtlich der Meinung, ein solcher Miteigentumsanteil werde herrenlos. Der Grundbuchverwalter weiss zwar, dass -- wie er ausführt -- "einzelne Kommentatoren wie Meier-Hayoz und Liver" die Theorie der Akkreszenz vertreten. Er ist aber der Meinung, keiner der dabei zitierten Artikel 646, 658 und 666 ZGB weise eindeutig darauf hin, dass die Theorie dieser Kommentatoren gerechtfertigt sei;