G. C. ersuchte den Grundbuchverwalter um entsprechende Eintragungen. Der Grundbuchverwalter wies das Gesuch ab, worauf G. C. beim Obergericht als kantonaler Aufsichtsbehörde über die Grundbuchämter Beschwerde erhob. Im Beschwerdeverfahren war unbestritten, dass ein Miteigentümer durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung ans Grundbuchamt auf seinen Grundstück-Miteigentumsanteil verzichten kann, dass eine entsprechende schriftliche Erklärung des M. H. vorlag und dass M. H. deshalb als Miteigentümer im Grundbuch gestrichen werden konnte. Umstritten war hingegen, ob nunmehr G. C. im Grundbuch als Alleineigentümer einzutragen sei. Das Obergericht führte dazu folgendes aus:.