Nach den beiden massgebenden Arztberichten steht fest, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit in der Lage war, ein seinem Alter entsprechendes normales Leben führen, so dass keine vollständige Arbeitsunfähigkeit, welche gemäss Gesetz und Statuten Anspruchsvoraussetzung bildet, vorlag. Eine Ausnahme hiervon bildet, in Übereinstimmung mit der Krankenkasse, die Zeit, während welcher sich der Versicherte in Spitalbehandlung befand (15. bis 20. Juli 1977), für welche volle Arbeitsunfähigkeit angenommen werden muss. Dem Beschwerdeführer steht demnach für die Zeit vom 30. November 1976 bis 1. September 1977 - mit Ausnahme vom 15. bis 20, Juli 1977 - kein Anspruch auf Krankengeld zu.