Das Versicherungsgericht stellt im vorliegenden Fall auf die übereinstimmenden Angaben des Spezialarztes und der Ärzte des Inselspitals ab. Die von Dr. W. attestierte volle Arbeitsunfähigkeit bezieht sich offenbar auf einen erwerbstätigen Versicherten. Er bezeichnet es als eine Ermessensfrage, wieweit Herr B. ein seinem Alter entsprechendes Leben führen könne. Nach den beiden massgebenden Arztberichten steht fest, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit in der Lage war, ein seinem Alter entsprechendes normales Leben führen, so dass keine vollständige Arbeitsunfähigkeit, welche gemäss Gesetz und Statuten Anspruchsvoraussetzung bildet, vorlag.