Auch wäre er sicher in der Lage gewesen, kleinere Einkäufe selbst zu besorgen und auch einen bescheidenen Haushalt selbst zu führen." 2. Bei einem aus dem Arbeitsprozess ausgeschiedenen Versicherten liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, wenn er infolge Krankheit und nicht etwa Altersschwäche die üblichen täglichen Arbeitsverrichtungen (ohne Erwerbszweck) nicht mehr verrichten kann und zur strengsten Schonung verpflichtet ist (Pfluger, Juristische Kartothek der Krankenversicherung, 2. A., IVa 1). Das Versicherungsgericht stellt im vorliegenden Fall auf die übereinstimmenden Angaben des Spezialarztes und der Ärzte des Inselspitals ab.