Ich glaube daher, dass zur Zeit die Ausrichtung eines Krankengeldes medizinisch nicht gerechtfertigt ist, da die entsprechende Voraussetzung fehlt. Eine Neuüberprüfung wäre allerdings bei einer Verschlechterung, z. B. Hospitalisation oder längerer Bettlägerigkeit gerechtfertigt." In seinem Zeugnis vom 15.8.1977 äussert sich Dr. W. wie folgt: "Ich bestätige hiermit, dass Herr A. B. wegen seines Herzleidens, seiner Diabetes und seiner Kniegelenkarthrosen arbeitsunfähig zu 100% erklärt wurde (siehe frühere Bescheinigungen) und dies auch seit dem 6. Juli 1976 bis heute auf weiteres gilt."