Die Krankenkasse verneint dies; sie behauptet, dass - mit Ausnahme der Zeit, da sich der Beschwerdeführer in Spitalbehandlung befand - sein Zustand nicht dem Begriff der vollständigen Arbeitsunfähigkeit entsprochen habe. Während sich die Krankenkasse bezüglich Arbeitsunfähigkeit auf ein Zeugnis ihres Vertrauensarztes Dr. P., Spezialarzt für Herzkrankheiten FMH, stützt, beruft sich der Beschwerdeführer auf ein Zeugnis des behandelnden Arztes Dr. W., prakt. Arzt. Dem Zeugnis von Dr. P. vom 1. Dezember 1976 ist u. a. folgendes zu entnehmen: "Herr B. leidet an einer chronischen koronaren Herzkrankheit und einem Diabetes mellitus ...