SOG 1977 Nr. 41 Art. 12bis Abs. 1 KUVG. Zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit bei einem nicht mehr im Arbeitsprozess stehenden Versicherten. 1. Der 1902 geborene Beschwerdeführer ist bei der beschwerdebeklagten Krankenkasse für ein Taggeld von Fr. 4.-- versichert. Nach Art. 32 der Statuten der Krankenkasse entsteht der Anspruch auf ein Krankengeld ab dem Tage, der der Krankmeldung, bzw. der ärztlich festgestellten totalen Arbeitsunfähigkeit und der ersten ärztlichen Behandlung folgt. Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer für die Zeit vom 30. November 1976 bis 1. September 1977 das Krankengeld zu fordern hat. Die Krankenkasse verneint dies;