Im vorliegenden Fall hat wohl der Beschwerdeführer fristgerecht gegen den Perimeterplan beim Gemeinderat Einsprache erhoben. Seine Einsprache richtete sich aber nicht gegen die Umschreibung des Perimeters. Dieser ist somit rechtskräftig geworden, sowohl für die Gemeinde als auch für die Eigentümer der beitragspflichtigen Grundstücke. Der Kreis der Beitragspflichtigen steht somit fest und kann nicht mehr abgeändert werden. Eine "krasse Rechtsverletzung" kann der Gemeinde nicht vorgeworfen werden. Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 1977