Der Beschwerdeführer macht geltend, dass in der Endabrechnung von 1975 die Länge der ausgebauten Strasse mit 65 m angegeben wird, während im Perimeterplan von 1972 von 60 m ausgegangen wird, Dieser Einwand vermag nichts an der Höhe des Perimeterbeitrags des Beschwerdeführers zu ändern. Diese Differenz in der Strassenlänge ist, wie die Hauptverhandlung ergeben hat, darauf zurückzuführen, dass man beim Ausbau der Strasse feststellte, dass an der Grenzstelle die Kofferung nicht gut war. Aus diesem Grund wurde die Strasse um ca. 5 m weiter ausgebaut. Dadurch wurde das Projekt nicht wesentlich verändert. Diese Abänderung war auch nicht ohne weiteres voraussehbar.