sie betrug nun 37 m statt 35 m. Der Altbaupräsident führte dazu aus, diese Abweichung sei auf eine falsche Bemessung bei der Erstellung des Perimeterplans zurückzuführen. Die Abweichung sei aber nur minim. Auch in diesem Fall beruft sich der Beschwerdeführer zu Recht auf die Angaben im Perimeterplan von 1972. Die Gemeinde hat diese Daten von allem Anfang an exakt und verbindlich festzulegen. Das ist technisch auch ohne weiteres möglich, wie der Experte an der Hauptverhandlung bestätigt hat. Die Abänderungen beruhen nicht auf unvorhergesehenen Änderungen des Strassenbauprojektes, sondern auf Ungenauigkeiten in der Berechnungsweise, die von allem Anfang an hätten vermieden werden können.