Es muss aber von der Gemeinde erwartet werden, dass sie diese Messung bereits im ersten Stadium des Verfahrens präzis und verbindlich vornimmt. Der Beschwerdeführer beruft sich somit zu Recht auf die Daten im Perimeterplan von 1972. Es ist deshalb bei der Berechnung des Perimeterbeitrages für den Strassenbau in Bezug auf den Beschwerdeführer von einer Perimeterfläche von 875 m2 auszugehen. Auch die Anstosslänge der Liegenschaft des Beschwerdeführers wurde in der Abrechnung von 1975 gegenüber dem Perimeterplan von 1972 um 2 m verändert; sie betrug nun 37 m statt 35 m.