b) Letzteres gilt insbesondere für die Angaben betreffend die Perimeterfläche und die massgebliche Anstosslänge. Im vorliegenden Fall wurde die Perimeterfläche in der Abrechnung von 1975 gegenüber dem Perimeterplan von 1972 in Bezug auf den Beschwerdeführer um 84 m2 verändert. Sie betrug nun 959 m2 während sie 1972 auf 875 m2 veranschlagt war. Die Abweichung ist nach den Angaben des Altbaupräsidenten darauf zurückzuführen, dass bei der definitiven Abrechnung die Winkelhalbierende für das Eckgrundstück anders gezogen wurde. Es muss aber von der Gemeinde erwartet werden, dass sie diese Messung bereits im ersten Stadium des Verfahrens präzis und verbindlich vornimmt.