Rekursfähig sollte erst die eigentliche Perimeterbeitragsverfügung sein, die sofort nach Erstellung des Baues erfolgen soll. Nach dem Verfahren, wie es im Baureglement der Gemeinde Oberdorf und im kantonalen Entwurf für ein Normalbaureglement vorgesehen ist, muss mit der Schätzungskommission davon ausgegangen werden, dass alle Einwendungen gegen die Umschreibung des Perimeters, den Einbezug von Flächen und Längen, die Bezeichnung der Beitragspflichtigen im ersten Stadium, d. h. anlässlich der öffentlichen Auflage des Perimeterplanes, vorgebracht werden müssen.