Dieser Beitragsplan wird öffentlich aufgelegt. Gegen diesen Beitragsplan haben die Beitragspflichtigen umfassende Einsprachemöglichkeiten (§ 13 Abs. 2 des Entwurfes).Nach Erstellung der Anlage teilt der Gemeinderat den Beitragspflichtigen die Abrechnungssumme und den sich daraus ergebenden definitiven Beitrag mit (Entwurf § 15 Abs. 1).Einsprache ist in diesem Stadium nur noch gegen die Abrechnungssumme möglich (Entwurf § 15 Abs. 2).Ein anderes Vorgehen wird hingegen in einer von der schweizerischen Vereinigung für Landesplanung herausgegebenen Schrift vorgeschlagen (Bericht über Grundeigentümerbeiträge und Gebühren an Erschliessungsanlagen, Schriftenfolge der SVL Nr. 18, Nov. 1975, S. 53