, Dieses Vorgehen entspricht dem im Entwurf vom 22. Mai 1974 zu einem Normalbaureglement über Grundeigentümerbeiträge und Gebühren vorgesehenen Verfahren. Nach § 7 des Entwurfes setzt der Gemeinderat die Beitragspflicht und die voraussichtliche Höhe vor der Bauausführung nach dem Kostenvoranschlag in einem Beitragsplan fest. Dieser Beitragsplan wird öffentlich aufgelegt.