{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1977-04-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1977-40_1977-04-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127773&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0dc74b56bf532781c5ed7c769dfc51ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1977.40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 28.04.1977 ZZ.1977.40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Perimeterverfahren, Einwände gegen die Schlussabrechnung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:46", "Checksum": "02edab80ab475b1b94143f50aa83af29", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 28.04.1977 ZZ.1977.40\nRegeste:\nPerimeterverfahren, Einwände gegen die Schlussabrechnung\n\n\nd) Weiter wird beanstandet, dass die Liegenschaft GB Oberdorf Nr. 269 nicht in den Perimeter einbezogen wurde. Die Tatsache, dass dieses Grundstück nicht zur Beitragspflicht herangezogen wurde, sei eine derart krasse Rechtsverletzung, dass sie auch nachträglich gerügt werden könne. Es sei zu berücksichtigen, dass anlässlich der Auflage des Perimeterplans die Grundeigentümer vor allem die Konsequenzen für ihr eigenes Grundstück überprüfen und nicht, ob die Gemeinde in Bezug auf andere Grundstücke ihrer gesetzlichen Pflicht nachgekommen sei. Sinn und Zweck der Perimeterauflage liegen im Wesentlichen darin, den Kreis der Beitragspflichtigen zu definieren. Einwendungen, die sich gegen den Einbezug oder den Nichteinbezug bestimmter Grundstücke richten, müssen daher auf jeden Fall anlässlich der öffentlichen Auflage des Perimeters vorgebracht werden. Werden solche Einwendungen nicht innert der angegebenen Frist erhoben, so erwächst der Perimeter, d. h. die Umschreibung der zur Beitragspflicht herangezogenen Grundstücke, in Rechtskraft. Im vorliegenden Fall hat wohl der Beschwerdeführer fristgerecht gegen den Perimeterplan beim Gemeinderat Einsprache erhoben. Seine Einsprache richtete sich aber nicht gegen die Umschreibung des Perimeters. Dieser ist somit rechtskräftig geworden, sowohl für die Gemeinde als auch für die Eigentümer der beitragspflichtigen Grundstücke. Der Kreis der Beitragspflichtigen steht somit fest und kann nicht mehr abgeändert werden. Eine \"krasse Rechtsverletzung\" kann der Gemeinde nicht vorgeworfen werden.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 1977"}