Indes ist in derartigen Fällen die unentgeltliche Rechtspflege auf die Gerichtskosten zu beschränken, das weitergehende Begehren auf unentgeltlichen Rechtsbeistand wird dagegen "zur Zeit abgewiesen". Werden die verfügten Raten des Anwaltsvorschusses von der Gegenpartei nicht bezahlt und sind sie auch auf dem Rechtsweg nicht einzutreiben, kann, auf entsprechendes Begehren, immer noch mit Wirkung ab Zeitpunkt des ersten -- "zur Zeit abgewiesenen" -- Gesuches die volle unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 17. Oktober 1977