Es stellte fest, dass dem Ehemann auf Grund seiner finanziellen Verhältnisse die Leistung des Vorschusses zumutbar sei, und führte zum Einwand betreffend unentgeltliche Rechtspflege folgendes aus: Wie der Vorderrichter zutreffend ausführt, entbindet den Rekurrenten die seiner Frau gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht von seiner Unterhalts- und Beistandspflicht, wozu auch die Bezahlung eines Anwaltskostenvorschusses gehört. Weder schränkt der prozess- und verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege die Unterhalts- und Beistandspflicht des Ehemannes ein noch hebt er sie auf.