"Sie (die unentgeltliche Rechtspflege) gilt für die Kosten des eigenen Anwalts nur soweit, als diese nicht vom Beklagten bezahlt werden." Der Ehemann erhob gegen die Verfügung Rekurs. Er machte geltend, weil der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden sei, sei er für den Anwaltskostenvorschuss nicht vorschusspflichtig. Das Obergericht wies den Rekurs ab. Es stellte fest, dass dem Ehemann auf Grund seiner finanziellen Verhältnisse die Leistung des Vorschusses zumutbar sei, und führte zum Einwand betreffend unentgeltliche Rechtspflege folgendes aus: