SOG 1977 Nr. 3 Art. 145, Art. 159 Abs. 3, Art. 160 Abs. 2 ZGB. Der Anspruch der Ehefrau auf unentgeltliche Rechtspflege entbindet den Ehemann nicht von der Pflicht, der Frau einen Anwaltskostenvorschuss zu bezahlen. In einer Scheidungssache verfügte der Amtsgerichtspräsident, dass der Ehemann der Ehefrau einen Anwaltskostenvorschuss von Fr. 1200.-- zu leisten habe, zahlbar in monatlichen Raten von Fr. 150.--. Gleichzeitig gewährte der Gerichtspräsident der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege, schränkte sie aber wie folgt ein: "Sie (die unentgeltliche Rechtspflege) gilt für die Kosten des eigenen Anwalts nur soweit, als diese nicht vom Beklagten bezahlt werden."